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Reisen mit Betäubungsmitteln: Was gibt es zu beachten?

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Manche Menschen brauchen regelmäßig Arzneimittel, die den Status eines Betäubungsmittels haben. Was es darüber hinaus beim Reisen mit Betäubungsmitteln zu beachten gilt, erklärt Britta Ginnow, Geschäftsfeldleiterin Arzneimittelzulassung beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI).

Menschen, die an chronischen starken Schmerzen leiden, eine Operation hinter sich haben oder unter Angst- oder anderen psychiatrischen Störungen leiden, bekommen in vielen Fällen bestimmte Betäubungsmittel ärztlich verordnet. Doch darf man Betäubungsmittel, wie andere Arzneimittel auch, auf Reisen in andere Länder einfach so mitnehmen? „Nein, diese Arzneimittel haben ein hohes Sucht- und Missbrauchspotential“, erklärt BPI-Expertin Ginnow. „Deswegen ist ihr Einsatz staatlich kontrolliert und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genau festgehalten. Auch Wirkstoffe zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an einer Abhängigkeit leiden, fallen darunter.“

Allgemein gilt: Es ist nur zulässig, Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mitzuführen. Niemand anderes darf sie mitnehmen. Darüber hinaus sind weitere Regeln zu beachten.

Reisen in „Schengen-Länder“ (Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn):

  • Es ist erlaubt, ärztlich verordnete Betäubungsmittel für eine Dauer von 30 Tagen mitzunehmen.
  • Dafür muss der behandelnde Arzt für jedes Betäubungsmittel eine extra Bescheinigung ausfüllen.
  • Diese Bescheinigungen sind dann für 30 Tage gültig.
  • Patientinnen und Patienten müssen diese zudem vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigen lassen.

Reisen in „Nicht-Schengen-Länder“

Für Reisen in „Nicht-Schengen-Länder“ gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Es sei wichtig, so das BPI, sich frühzeitig vor der Reise in der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren. Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, beschränken die Menge des Betäubungsmittels oder verbieten sogar die Mitnahme.

  • Es ist ratsam, sich vor der Reise vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen, in der die Dosierung, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise festgehalten ist.
  • Diese muss ebenfalls von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden. Auskunft dazu kann die diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland geben.
  • Die Kontaktadressen erhält man über die Internetseite des Auswärtigen Amtes.
  • Eine Mitnahme von Betäubungsmitteln ist ebenfalls für eine Dauer von 30 Tagen möglich.

Wenn die Einfuhr verboten ist

Dürfen Patientinnen und Patienten ein bestimmtes Betäubungsmittel nicht mitnehmen, sollten sie sich laut BPI vorab informieren, ob das gleiche oder ein äquivalentes Arzneimittel im Reiseland erhältlich ist und vor Ort ärztlich verordnet werden kann.

Aufbewahrung auf Reisen

„Patientinnen und Patienten müssen Betäubungsmittel nach Paragraf 15 des BtMG von anderen Arzneimitteln gesondert und vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufbewahren“, sagt Ginnow. Die meisten verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel müssen bis auf wenige Ausnahmen nicht kühl gelagert werden. Entsprechende Hinweise zur Kühlung stehen in der Packungsbeilage. Im Flugzeug gehören Betäubungsmittel in das Handgepäck und keinesfalls in den Koffer.

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